VEREINSSATZUNG des TTC Homberg e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
- Der Verein wurde am 06.04.1993 gegründet und führt den Namen: TTC Homberg e.V.. Er hat seinen Sitz in Duisburg-Homberg.
- Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter Aktenzeichen 23 VR 3654.
- Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen und des Westdeutschen Tischtennis-Verbandes.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Sports durch sportliche Übungen und Leistungen beim Breiten- und Ausgleichssport. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins und die Satzung der übergeordneten Verbände an. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Die Mitglieder werden bei der Sporthilfe e.V., Lüdenscheid versichert.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der schriftlich jeweils zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen vorliegen muss, durch Tod oder durch Ausschluss. Der Ausschluss kann wegen Nichterfüllen satzungsgemäßer Verpflichtungen und wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins erfolgen; die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitgliedes.
§ 3 Beiträge
- Die Beiträge, die von den Mitgliedern zu entrichten sind, werden am 1. eines jeden Monats fällig, vorzugsweise werden diese per Einzugsverfahren halbjährlich erhoben. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Kassenwart führt eine Mitgliederliste, aus der sich der Tag des Eintritts und die Zahlungen ergeben. Im Falle des Ausscheidens ist das Datum und der Grund zu vermerken.
§ 4 Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird nach Vorbereitung durch den Vorstand von dem (der) 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung aller Mitglieder erfolgt grundsätzlich schriftlich per Post. Zur Fristwahrung genügt die Aufgabe zur Post.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jedes Jahr jeweils im ersten Halbjahr statt. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn der Vorstand es beschließt. Einem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist unverzüglich zu entsprechen, wenn er von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unterstützt wird; der Antrag ist schriftlich bei dem (der) 1. Vorsitzenden einzureichen, in dem Antrag ist der Gegenstand der Tagesordnung anzugeben.
- Die Mitgliederversammlung kann alle Angelegenheiten behandeln. Wenn und soweit der Vorstand für die Entscheidung zuständig ist, können Empfehlungen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- den Bericht des Vorstandes
- den Kassenbericht und den Kassenprüfbericht
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Wahl der Kassenprüfer
- die Festsetzung der Beiträge (§ 3 Absatz 1, Satz 2)
- den Ausschluss von Mitgliedern (§ 2, Absatz 4, Satz 2)
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung (§ 7)
- die Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters/ der Jugendleiterin und des Jugendvertreters/ der Jugendvertreterin steht das Stimmrecht allen Mitgliedern der Jugendabteilung zu. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/ der Vorsitzenden bzw. des/ der Versammlungsleiters(-in) den Ausschlag. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Der/ Die 1. Vorsitzende führt den Vorsitz. Ein Mitglied des Vorstandes oder ein(e) von der Versammlung gewählte(r) Schriftführer(in) fertigt ein Beschlussprotokoll an, das vom/ von der Vorsitzenden gegengezeichnet wird.
- Anträge können von allen volljährigen Mitgliedern des Vereins gestellt werden. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem/ der Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
- Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 6 Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/ die 1. Vorsitzende, der/ die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart(in). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
- Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem/ der ersten Vorsitzenden
- dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/ der Kassenwart(in)
- dem/ der Sportwart(in)
- dem/ der Damenwart(in)
- dem/ der Jugendwart(in)
- dem/ der Pressewart(in)
- dem/ der Jugendsprecher(in)
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der/ Die Jugendsprecher(in) wird in einer gesondert einzuberufenden Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Der Wahl des/ der Jugendsprechers(in) bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Der/ Die 1. Vorsitzende wird im Verhinderungsfalle durch den/ die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) vertreten.
- Die Vorstandssitzung soll vierteljährlich stattfinden, sie wird von dem/ der 1. Vorsitzenden geleitet. Außerordentliche Vorstandssitzungen können bei Dringlichkeit bzw. wenn das Vereinsinteresse es erfordert jederzeit angesetzt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend ist.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
- Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören:
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Bewilligung von Ausgaben
- Aufnahme von Mitgliedern
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.04. eines Jahres und endet am 31.03. des Folgejahres.
§ 8 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird im Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers. Sie werden auf zwei Jahre gewählt – Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Sporthilfe e.V. in Lüdenscheid, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung vom 11.06.1997 wurde vom Vorstand am 13.05.2004 überarbeitet und von der Mitgliederversammlung am 19.05.2004 genehmigt.
47198 Duisburg, den 19.05.2004
1. Vorsitz (Wolfgang Bouvret) |
2. Vorsitz (Sascha Pittlik) |
Kassenwart (Rainer Matten) |